§ 17 LAK-G § 17

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode gemäß § 14 Abs 1 ein Kontrollausschuss zu wählen. Die Vollversammlung hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses - mindestens drei - festzulegen. Die Mitglieder sind unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs 3 zu wählen; jede Fraktion hat jedoch das Recht, ein Mitglied des Kontrollausschusses vorzuschlagen. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. § 15 Abs 4 gilt sinngemäß.

(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser darf nicht jener Fraktion angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, dass nur eine wahlwerbende Gruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Dem Vorsitzenden obliegen Einberufung des Ausschusses und Vorsitzführung.

(3) Der Kontrollausschuss ist mindestens einmal im Kalenderjahr tunlichst vor der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch die Vollversammlung einzuberufen. Er ist weiters einzuberufen, wenn es vom Präsidenten, vom Vorstand, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei Mitgliedern des Kontrollausschusses unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

(4) Der Präsident und der Kammeramtsdirektor sowie die vom Kammeramtsdirektor ausdrücklich beauftragten Bediensteten der Landarbeiterkammer haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen des Vorsitzenden alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung seiner Kontrollaufgabe nach Abs 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden, es sei denn, sie betreffen Geldleistungen an Funktionäre oder Bedienstete der Landarbeiterkammer.

(5) Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Kontrollausschuss hat über das Ergebnis seiner Überprüfungen einen Bericht an den Vorstand zu übermitteln. Wird der Bericht nicht einstimmig beschlossen, können nicht zustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Vorstand hat den Bericht des Kontrollausschusses einschließlich der Minderheitsberichte ehestmöglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschussberichtes und der Minderheitenberichte vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.

(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichtes oder Minderheitsberichtes hinausgehen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammeramtsdirektor.

(8) Die Sitzungen des Kontrollausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung des Kontrollausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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