§ 31 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die näheren Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, insbesondere über die Erfassung der Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis, dessen Auflage und Richtigstellung, die Erstattung und Überprüfung der Wahlvorschläge, die Ausübung des Wahlrechtes (zB Wahlfristen, Wahlzeugen, amtlicher Stimmzettel, Gültigkeit des Stimmzettels, Mitwirkung der Gemeinden), die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Ver- und Zuteilung der Mandate durch die Hauptwahlbehörde und die Anfechtung bei der Landesregierung sowie die Berufung von Ersatzgewählten auf Grund der Wahlvorschläge sind unter Wahrung der Wahlgrundsätze in einer von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Wahlordnung zu treffen. Um bei Vorliegen nur eines gültigen Wahlvorschlages die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu ermöglichen, kann die Wahlordnung auch Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnittes vorsehen.

In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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