§ 19 LAK-G § 19

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Von mindestens drei Mitgliedern der Vollversammlung gestellte Anträge sind in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung aufzunehmen, wenn sie spätestens acht Tage vor der Sitzung der Vollversammlung, des Vorstandes bzw des jeweiligen Ausschusses schriftlich im Kammeramt einlangen. Sie sind den Mitgliedern der Vollversammlung unverzüglich mitzuteilen. Werden Anträge zur Tagesordnung im Verlauf einer Sitzung der Vollversammlung, des Vorstandes oder eines Ausschusses eingebracht, entscheidet das betreffende Organ, ob sie sogleich behandelt werden oder ob sie im Rahmen der nächsten Sitzung zu behandeln sind.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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