§ 26 LAK-G § 26

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Landarbeiterkammer hat die Hauptwahlbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Sie hat ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im Land (Gesamtwählerverzeichnis) und Wählerverzeichnisse über die Wahlberechtigten in den einzelnen Gemeinden zu erstellen und diese Teilwählerverzeichnisse an die Gemeinden zur öffentlichen Auflage zu übermitteln. Die Landarbeiterkammer hat weiters die zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen an die Wahlberechtigten zu versenden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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