Allgemeine Bestimmungen für Sitzungen
der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird, vorbehaltlich § 12 Abs 1, vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr zu Sitzungen einberufen. Eine Sitzung ist weiters einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder der Vollversammlung unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen.
(2) Die Einberufung hat unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Die Verhandlungsgegenstände, die vom Vorstand festgelegt werden, sind den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einberufung oder spätestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung und durch Beschluss der Vollversammlung festgelegt werden. Über Angelegenheiten, die der Vollversammlung gemäß § 11 Abs 3 zweiter Satz Z 1 bis 9 und 11 vorbehalten sind, kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und Beschluss gefasst werden.
(4) An den Sitzungen der Vollversammlung nimmt der Kammeramtsdirektor mit beratender Stimme teil. Außerdem können auch weitere Sachverständige zur Beratung beigezogen werden.
(5) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat. Sie ist vom Präsidenten und vom Kammeramtsdirektor zu unterfertigen.
0 Kommentare zu § 13 LAK-G