§ 13 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Allgemeine Bestimmungen für Sitzungen

der Vollversammlung

 

§ 13

 

(1) Die Vollversammlung wird, vorbehaltlich § 12 Abs 1, vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr zu Sitzungen einberufen. Eine Sitzung ist weiters einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder der Vollversammlung unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen.

 

(2) Die Einberufung hat unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Die Verhandlungsgegenstände, die vom Vorstand festgelegt werden, sind den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einberufung oder spätestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung und durch Beschluss der Vollversammlung festgelegt werden. Über Angelegenheiten, die der Vollversammlung gemäß § 11 Abs 3 zweiter Satz Z 1 bis 9 und 11 vorbehalten sind, kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und Beschluss gefasst werden.

 

(4) An den Sitzungen der Vollversammlung nimmt der Kammeramtsdirektor mit beratender Stimme teil. Außerdem können auch weitere Sachverständige zur Beratung beigezogen werden.

 

(5) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat. Sie ist vom Präsidenten und vom Kammeramtsdirektor zu unterfertigen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 LAK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 LAK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 LAK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 LAK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 LAK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 LAK-G
§ 14 LAK-G