(1) Die Wählerverzeichnisse für die einzelnen Gemeinden sind vom Bürgermeister an einer dafür geeigneten Stelle durch acht Werktage während der für den sonstigen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsichtnahme aufzulegen. Ebenso ist das Gesamtwählerverzeichnis bei der Hauptwahlbehörde und beim Kammeramt aufzulegen. Die Auflage ist durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(2) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter beim Bürgermeister oder bei der Hauptwahlbehörde begründete Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis schriftlich einzubringen.
(3) Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Hauptwahlbehörde spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist. Einsprüche, die bei der Gemeinde eingebracht wurden, sind vom Bürgermeister unverzüglich an die Hauptwahlbehörde weiterzuleiten.
(3a) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlbehörde gemäß § 25 Z 4 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Beschwerde einbringen. Die Hauptwahlbehörde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden.
(4) Eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses ist jeder wahlwerbenden Gruppe auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.
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