4. Abschnitt
Wahl der Vollversammlung
Wahlgrundsätze
(1) Die Vollversammlung wird von den wahlberechtigten Dienstnehmern durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Die Stimmabgabe hat mit amtlichem Stimmzettel brieflich zu erfolgen.
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