§ 25 LAK-G § 25

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Hauptwahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu:

1.

die Prüfung der Wahlvorschläge;

2.

die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels;

3.

die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses;

4.

die Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis;

5.

die Auszählung der Stimmen;

6.

die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate;

7.

die Kundmachung des Wahlergebnisses;

8.

die Entscheidung über Wahlanfechtungen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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