(1) Die Mitglieder der Vollversammlung sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer, insbesondere der Finanzgebarung und der Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung.
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