§ 12 LAK-G § 12

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung ist spätestens drei Wochen nach der Wahl (letzer Wahltag) vom bisherigen Präsidenten oder an dessen Stelle von dem an Jahren ältesten Mitglied der Vollversammlung einzuberufen. Das an Jahren älteste Mitglied führt den Vorsitz bis zur Wahl des neuen Präsidenten.

(2) Nach Eröffnung der konstituierenden Sitzung haben die neu gewählten Mitglieder vor der Vollversammlung zu geloben, ihre Funktion gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen der Mitglieder der Landarbeiterkammer zu wahren und die Gesetze der Republik Österreich zu beachten.

(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und im Anschluss daran die weiteren Mitglieder des Vorstandes und sodann die Mitglieder des Kontrollausschusses.

(4) In der konstituierenden Sitzung können außerdem weitere Ausschüsse gebildet und deren Mitglieder gewählt sowie andere Verhandlungsgegenstände behandelt werden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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