Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
1. | am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
2. | ausgehend vom Stichtag oder im Fall der Festlegung eines besonderen Stichtages von diesem in den letzen zwei Jahren im Land Salzburg durch mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder anderen Beschäftigungsverhältnis standen, das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet. |
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