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Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag im Land Salzburg in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder im Anschluss an eine solche nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Karenzgeld beziehen oder Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.
1. | im Land Salzburg | |||||||||
a) | in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen; | |||||||||
b) | im Anschluss an ein solches | |||||||||
aa) | nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, | |||||||||
bb) | Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder | |||||||||
cc) | Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten; | |||||||||
2. | das 16. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
3. | nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind. |
Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag im Land Salzburg in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder im Anschluss an eine solche nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Karenzgeld beziehen oder Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.
1. | im Land Salzburg | |||||||||
a) | in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen; | |||||||||
b) | im Anschluss an ein solches | |||||||||
aa) | nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, | |||||||||
bb) | Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder | |||||||||
cc) | Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten; | |||||||||
2. | das 16. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
3. | nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind. |