§ 24 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Hauptwahlbehörde

 

§ 24

 

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wird eine Hauptwahlbehörde für das gesamte Land eingerichtet. Sie bleibt bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl der Vollversammlung im Amt. Der Hauptwahlbehörde werden das erforderliche Personal und die notwendigen Hilfsmittel vom Amt der Landesregierung beigestellt.

 

(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.

 

(3) Die Beisitzer werden durch die Landesregierung bestellt, für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur zum Landtag wählbare Personen berufen werden. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt im Verhältnis der bei der jeweils letzten Wahl erzielten Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, die den wahlwerbenden Gruppen angehören; die danach zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf mindestens einen Beisitzer und ein Ersatzmitglied. Jede der in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppe kann Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder bis spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bei der Hauptwahlbehörde einbringen. Auf zeitgerecht eingebrachte, geeignete Vorschläge ist bei der Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Wurden von einer wahlwerbenden Gruppe keine geeigneten Vorschläge eingebracht oder die Frist versäumt, sind die ihr zukommenden Beisitzer und Ersatzmitglieder möglichst aus dem Kreis der Angehörigen dieser wahlwerbenden Gruppe zu bestellen.

 

(4) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag, scheidet er bzw es aus der Hauptwahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gilt Abs 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung eines Vorschlages ab Aufforderung dazu läuft.

 

(5) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Salzburger Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Namen der Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Leiter der Hauptwahlbehörde öffentlich kundzumachen.

 

(6) Die Hauptwahlbehörde ist bei Anwesenheit des Wahlleiters und von wenigstens drei Beisitzern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ist die Hauptwahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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