Wahlausschreibung
(1) Die Wahl der Vollversammlung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Stichtag, allenfalls den besonderen Stichtag für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, den Beginn und das Ende der Frist, innerhalb der die Wahlkuverts für eine gültige Stimmabgabe einlangen müssen, festzulegen. Der Beginn dieser Frist muss mindestens acht Wochen nach dem Stichtag gelegen sein.
(2) Die zeitlichen Festlegungen haben so zu erfolgen, dass die konstituierende Sitzung der Vollversammlung frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Funktionsperiode stattfinden kann; die laufende Funktionsperiode verlängert oder verkürzt sich dementsprechend. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung spätestens drei Wochen nach der Auflösung die Neuwahl auszuschreiben.
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