Funktionsperiode
(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses beträgt - vorbehaltlich der Bestimmung des § 21 Abs 2 - fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung. Diese Organe bleiben, abgesehen vom Fall der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung, bis zur Übernahme der Funktion durch die neu gewählten Organe im Amt.
(2) Scheidet einer der im § 11 Abs 3 Z 1 genannten Funktionäre aus, ist unverzüglich eine Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
(3) Eine vorzeitige Auflösung der Vollversammlung wird wirksam, wenn
1. | die Vollversammlung die Auflösung auf Grund eines in der Tagesordnung aufgenommenen Antrages darauf bei Anwesenheit von drei Viertel ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Ein solcher Beschluss ist vom Präsidenten unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zubringen; | |||||||||
2. | die Landesregierung eine Neuwahl der Vollversammlung anordnet, weil mehr als ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder für die ausgeschiedenen Mitglieder nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind; | |||||||||
3. | die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung anordnet, weil diese ihre Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst gegen Gesetze verstößt und der Aufforderung, die Ordnung wiederherzustellen, innerhalb angemessener Frist nicht entsprochen hat. |
(4) In jedem Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung werden bis zur Neukonstituierung der Vollversammlung die Geschäfte der Landarbeiterkammer durch das Kammeramt unter der Leitung des von der Landesregierung bestimmten Mitgliedes des Vorstandes oder Vertreters der Landesregierung geführt.
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