§ 29 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen zu prüfen, insbesondere ob eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Adoptivkindes befürchten lassen.

(3) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, die am besten geeigneten Adoptiveltern für die Kinder auszuwählen.

(4) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(5) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 110 Jahre ab rechtskräftiger gerichtlicher Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft erhalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht auch dem Adoptivkind selbst zu.

(6) Wenn die begehrte Auskunft nach Abs. 5 nicht oder nicht im begehrten Umfang erteilt wird, hat die Landesregierung auf Antrag des Auskunftswerbers oder der Auskunftswerberin mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 KJH-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 KJH-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 KJH-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 KJH-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 KJH-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KJH-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 KJH-G
§ 30 KJH-G