(1) Für die Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen (2. Abschnitt) dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(2) Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass ihre Fachkräfte die Möglichkeit haben
a) | zur berufsbegleitenden Fortbildung sowie zum fachlichen Wissenstransfer, insbesondere zur kollegialen Fallberatung im Team und | |||||||||
b) | zur beruflichen Reflexion, insbesondere zur Supervision und zur Intervision. |
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