(1) Die Landesregierung hat Hilfe zur Erziehung zu gewähren, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen von sich aus eine solche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um einer Kindeswohlgefährdung vorzubeugen.
(2) Hilfe zur Erziehung wird als Unterstützung der Erziehung (§ 20) oder als volle Erziehung (§ 21) aufgrund einer Vereinbarung (§ 22) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr in Verzug (§ 23) gewährt.
0 Kommentare zu § 19 KJH-G