(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung erfolgt, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Im Verfahren ist das betroffene Kind zu hören.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Pflegeeltern eine förderliche Pflege und Erziehung des anvertrauten Pflegekindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegeeltern sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Keinesfalls dürfen Pflegeeltern wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Pflegekindes befürchten lassen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(4) Sonstige Pflegeverhältnisse unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Pflegeeltern sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.
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