Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Ferienheime und Ferienlager
(1) Für den Betrieb von Einrichtungen, die Kinder unter 14 Jahren für einen Teil der Ferien betreuen und die nicht als Beherbergungsbetrieb geführt werden (Ferienheime), gilt § 31 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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