(1) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe einschließlich der Pflegeeltern und der Organe der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber der Landesregierung als Organ der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
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