(1) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen die zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 21 Abs. 2) bestimmt sind.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind:
a) | Einrichtungen zur stationären Krisenintervention, | |||||||||
b) | Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, | |||||||||
c) | Einrichtungen für das ambulant betreute Wohnen für Jugendliche und | |||||||||
d) | nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik. |
(3) Der Betrieb sozialpädagogischer Einrichtungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Dem Bewilligungsantrag sind die zur Beurteilung nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(4) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Einrichtung nach ihrer Ausstattung und Führung eine förderliche Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere müssen
a) | ein fachlich fundiertes pädagogisches und organisatorisches Konzept vorliegen, | |||||||||
b) | zur Leitung der Einrichtung fachlich geeignete, verlässliche Personen sowie zur Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen verlässliche Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen (§ 36), | |||||||||
c) | die Einrichtung nach Lage und Ausstattung geeignet und | |||||||||
d) | die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand der Einrichtung gesichert sein. |
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten auch bei wesentlichen Änderungen des Betriebs, insbesondere im pädagogischen und organisatorischen Konzept, sowie bei Übertragung an einen anderen Rechtsträger.
(6) Sozialpädagogische Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Beseitigung von Mängeln binnen angemessener Frist bescheidmäßig aufzutragen oder, wenn Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen wird, den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, soweit dies zur Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen notwendig ist. Wird einem Auftrag zur Behebung eines im Hinblick auf die Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung gravierenden Mangels nicht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen; auf diese Folge muss im Mängelbehebungsbescheid hingewiesen worden sein.
(7) Die Betreiber sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht (Abs. 6) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen und die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.
0 Kommentare zu § 25 KJH-G