§ 22 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, mit der die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesen und der Landesregierung. Der Abschluss, die Änderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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