§ 29 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat bei der Adoption im Inland mitzuwirken; die Mitwirkung besteht aus der Eignungsbeurteilung und der Adoptionsvermittlung, weiters umfasst sie die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen. Dabei steht das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen zu prüfen, insbesondere ob eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des PflegekindesAdoptivkindes befürchten lassen.

(3) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, die am besten geeigneten Adoptiveltern für die Kinder auszuwählen.

(4) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(5) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 110 Jahre ab rechtskräftiger gerichtlicher Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft erhalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht auch dem Adoptivkind selbst zu.

(6) Wenn die begehrte Auskunft nach Abs. 5 nicht oder nicht im begehrten Umfang erteilt wird, hat die Landesregierung auf Antrag des Auskunftswerbers oder der Auskunftswerberin mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.03.2021
(1) Die Landesregierung hat bei der Adoption im Inland mitzuwirken; die Mitwirkung besteht aus der Eignungsbeurteilung und der Adoptionsvermittlung, weiters umfasst sie die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen. Dabei steht das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen zu prüfen, insbesondere ob eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des PflegekindesAdoptivkindes befürchten lassen.

(3) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, die am besten geeigneten Adoptiveltern für die Kinder auszuwählen.

(4) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(5) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 110 Jahre ab rechtskräftiger gerichtlicher Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft erhalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht auch dem Adoptivkind selbst zu.

(6) Wenn die begehrte Auskunft nach Abs. 5 nicht oder nicht im begehrten Umfang erteilt wird, hat die Landesregierung auf Antrag des Auskunftswerbers oder der Auskunftswerberin mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten