Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Jungen Erwachsenen kann mit deren Zustimmung Hilfe gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Hilfe zur Erziehung gewährt wurde und die Fortführung der Hilfe zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele notwendig ist.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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