(1) Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben ihre Leistungen nach dem Stand der Wissenschaften und, soweit fachlich geboten, interdisziplinär zu erbringen.
(2) Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben für ihre Kernleistungen fachliche Standards festzulegen und die Qualität ihrer Leistungen in einem kontinuierlichen Prozess weiterzuentwickeln.
(3) Die Landesregierung hat die fachlichen Standards für ihre Kernleistungen der Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und Fallsteuerung – einschließlich der Dokumentation – mit Verordnung festzulegen.
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