§ 34 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sollen mit der Erbringung bestimmter Leistungen im Sinne des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Ziele und Grundsätze zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet sind.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere zu prüfen, ob

a)

die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung von verlässlichen, fachlich geeigneten Personen geführt wird,

b)

die Einrichtung im Hinblick auf die Leistung über ein geeignetes Fach- und Organisationskonzept, verlässliche Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der erforderlichen Anzahl sowie geeignete Räumlichkeiten verfügt.

(3) Eine gemäß § 25 bewilligte Einrichtung ist jedenfalls im Bewilligungsumfang zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 21) geeignet.

(4) Beauftragungen nach Abs. 1 haben mittels schriftlicher Leistungsverträge zu erfolgen. Darin sind jedenfalls festzulegen:

a)

Art, Umfang und Grundsätze sowie sonstige Bedingungen der Leistungserbringung,

b)

die Höhe der Auftragsentgelte und die Grundlagen für deren Bemessung,

c)

nähere Regelungen zur Aufbewahrungsdauer von Dokumentationen (§ 37 Abs. 5),

d)

allfällige Kostenbeiträge der Leistungsempfänger (§ 43 Abs. 1),

e)

Art und Umfang von Auskunfts- und Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers in Bezug auf die erbrachten Leistungen und die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Mittelverwendung sowie

f)

die Geltungsdauer des Vertrags.

(5) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat vor Erbringung von Leistungen, für die ein Kostenbeitrag nach § 43 Abs. 1 zu entrichten ist, auf die Beitragspflicht hinzuweisen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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