(1) Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt die Landesregierung Pflegeeltern, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld. Dabei sind das Alter des Kindes oder Jugendlichen sowie allfällige Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen.
(3) Im Einzelfall ist auf Antrag über das Pflegekindergeld hinaus eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn besondere Betreuungsmaßnahmen erhöhte Aufwendungen erfordern.
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