(1) Bevor die Landesregierung Pflegeeltern im Rahmen der vollen Erziehung mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragt (§ 21 Abs. 2), hat sie die persönliche Eignung der Pflegeeltern zu prüfen; im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes müssen die Pflegeeltern eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegeeltern sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Pflegeeltern dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Pflegekindes befürchten lassen.
(2) Pflegeeltern haben eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 15 lit. a nachzuweisen oder diese innerhalb der im Auftrag gemäß Abs. 1 festgelegten Frist zu besuchen. Die Landesregierung kann von dieser Verpflichtung zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Pflegeeltern sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Leistungserbringung oder der Aufsicht der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem betreuten Kind oder Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.
(4) Für die Vermittlung darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden.
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