(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen nur durch eine Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren.
(2) Volle Erziehung umfasst die Ausübung der Pflege und Erziehung; sie erfolgt in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 25) oder bei Pflegeeltern (§ 26).
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