§ 23 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Stimmen die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen einer notwendigen Hilfe zur Erziehung nicht zu, hat die Landesregierung bei Gericht die nötigen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der oder von Teilen der Obsorge, zu beantragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung unverzüglich den erforderlichen Schutz des Kindes sicherzustellen und die erforderliche Hilfe zur Erziehung zu gewähren sowie die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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