§ 31a KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 11

– Erziehung und vorschulische Bildung –

mit Ausnahme des Abs. 5.

§ 13b

– Besuchspflicht –

mit Ausnahme des Abs. 1 lit. b sowie der Abs. 3 bis 6.

§ 15 Abs. 8

– Aufgaben der Eltern und Erziehungsberechtigten –

§ 17a

– Datenverwendung bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung –.

  1. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 4 des Kindergartengesetzes zu erlassen. Weiters hat die Landesregierung die zur Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages erforderliche Qualifikation des eingesetzten Betreuungspersonals mit Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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