(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen bei einem Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet oder einer solchen vorgebeugt werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren.
(2) Unterstützung der Erziehung umfasst sämtliche Formen der Unterstützung der mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen. Sie erfolgt insbesondere durch ambulante psychosoziale Hilfen, wie die aufsuchende sozialpädagogische Familienarbeit, Hilfen zur Gewährleistung einer verlässlichen Tagesstruktur oder zur Bewältigung von Krisen.
0 Kommentare zu § 20 KJH-G