(1) Ergibt sich für die Landesregierung, insbesondere aufgrund von gesetzlich normierten Mitteilungspflichten oder glaubhafter Mitteilungen Dritter, der konkrete Verdacht der Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, hat sie unter Berücksichtigung der Dringlichkeit eine Gefährdungsabklärung umgehend einzuleiten und durchzuführen.
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und aus der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche am Wohn- und von Aufenthaltsorten der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die Gefährdungsmitteilungen in Betracht.
(4) Im Rahmen der Gefährdungsabklärung sind Kinder, Jugendliche und Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zu beteiligen.
(5) Mitteilungspflichtige im Sinne des Abs. 1 haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.
(6) Die Gefährdungseinschätzung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.
0 Kommentare zu § 17 KJH-G