(1) Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hat die Landesregierung in Zusammenarbeit mit den Eltern oder den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen als Grundlage für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung einen Hilfeplan zu erstellen, der die angemessene soziale, psychische und körperliche Entwicklung und Ausbildung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zum Ziel hat.
(2) Der Hilfeplan und die Wirkung der gewährten Hilfe zur Erziehung sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und die gewährte Hilfe gegebenenfalls anzupassen oder abzuschließen.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall in Betracht kommende Hilfe zur Erziehung oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
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