§ 16 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Berufsgruppen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind, stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie in Kinderschutzfragen beraten und unterstützt werden. Die Angebote fördern insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen diesen Gruppen, Einrichtungen und Personen und tragen zur Qualitätsentwicklung und einer fundierten Information im Kinderschutz bei.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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