§ 15 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Pflege- und Tageseltern stehen Angebote zur Verfügung, die sie bei der Pflege, Erziehung und Betreuung der von ihnen aufgenommenen Kinder und Jugendlichen unterstützen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:

a)

Qualifizierung und Fortbildung für die Aufgaben als Pflege- oder Tageseltern;

b)

Beratung und fachliche Begleitung.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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