§ 9 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung wirkt auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hin; sie stellt insbesondere sicher, dass spezifisches Fachwissen im Bereich Kinderschutz der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.

(2) Die Landesregierung informiert über die Ziele, Grundsätze und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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