§ 11 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung sorgt für entwicklungsfördernde und präventive Angebote und unterstützt und begleitet solche.

(2) Entwicklungsförderung ist darauf ausgerichtet, positive Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche zu unterstützen sowie ihre Anlagen und Fähigkeiten und die ihrer familiären Bezugspersonen zu stärken.

(3) Prävention ist darauf ausgerichtet, Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen von Kindern und Jugendlichen frühzeitig zu erkennen und diesen entgegenzuwirken.

(4) Entwicklungsfördernde und präventive Angebote richten sich an die ganze Familie. Sie umfassen insbesondere:

a)

Angebote zur Erkennung und Vermeidung von Vernachlässigung und frühkindlicher Interaktionsstörungen der Eltern-Kind-Beziehung;

b)

Gewaltpräventionsangebote, insbesondere zur Vermeidung von Gewalt in Familien;

c)

Angebote zur Vorbeugung besonders belastender Beziehungsbrüche, insbesondere bei Trennung, Scheidung oder Verlust einer Bezugsperson;

d)

Unterstützung familienergänzender Betreuungsangebote.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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