§ 12 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Bewältigung der Probleme von Kindern, Jugendlichen und Familien sorgt die Landesregierung für Dienste, die den genannten Personen und anderen Bezugspersonen zur Verfügung stehen. Diese Dienste werden bedarfsgerecht, leicht erreichbar und wo dies zweckmäßig ist, auch aufsuchend angeboten. Sie können von den Betroffenen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.

(2) Folgende Dienste werden jedenfalls angeboten:

a)

Dienste für Eltern und andere familiäre Bezugspersonen;

b)

Dienste für Kinder und Jugendliche;

c)

Dienste für Pflege- und Tageseltern;

d)

Dienste für andere Berufsgruppen und Einrichtungen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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