§ 21 K-LWKG Präsident

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Präsident (Vizepräsident) vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen.

(2) Der Präsident (Vizepräsident) hat für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften namentlich für die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung (§ 16 Absatz 1) Sorge zu tragen sowie die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen.

(3) Der Präsident (Vizepräsident) ist verpflichtet, den Vollzug von Beschlüssen der Vollversammlung, die nach seiner Ansicht den Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer überschreiten oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, bis zur Entscheidung der Landesregierung aufzuschieben.

(4) Die Vollversammlung hat in der Geschäftsordnung dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung und für den Präsidenten nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand Zuwendungen vorzusehen.

In Kraft seit 01.02.2011 bis 31.12.9999
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