(1) Die Beurkundung der Beschlüsse und die Ausfertigung der von der Landwirtschaftskammer ergehenden Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke erfolgt durch den Präsidenten gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor.
(2) Die Beschlüsse des paritätischen Ausschusses werden durch den Vorsitzenden und den Präsidenten jener Kammer, der der Vorsitzende nicht angehört, sowie durch die Kammeramtsdirektoren der beiden Kammern beurkundet.
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