(1) Die Geschäfte der Landwirtschaftskammer werden vom Kammeramt besorgt. Diesem obliegt insbesondere die Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse, die Ausführung der Beschlüsse sowie die Mitwirkung bei den der Kammer auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften übertragenen Aufgaben der staatlichen Verwaltung. Das Kammeramt wird vom Kammeramtsdirektor unter der Leitung des Präsidenten geführt.
(2) Der Kammeramtsdirektor ist den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse mit beratender Stimme beizuziehen.
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