(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich einmal einberufen. Die neugewählten Mitglieder der Vollversammlung hat der bisherige Präsident binnen vier Wochen nach der Wahl zur ersten Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung hat der bisherige Präsident bis nach der Angelobung des Präsidenten und der Vizepräsidenten den Vorsitz zu führen.
(2) Eine Vollversammlung muß einberufen werden, wenn
a) | die Landesregierung es verlangt, | |||||||||
b) | mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. |
(3) Jedes MItglied der Vollversammlung ist - ausgenommen dringende und unaufschiebbare Fälle - mindestens acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung von der Abhaltung einer Sitzung der Vollversammlung zu verständigen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung geloben in die Hand des neugewählten Präsidenten, die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
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