§ 30 K-LWKG Auslagen für die landwirtschaftliche Berufsvertretung

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Auslagen der Landwirtschaftskammer (Aufwandsentschädigung des Präsidenten und der Vizepräsidenten), Vergütung der Barauslagen, Bezüge und Ruhegenüsse für Angestellte, Reisekosten und Kanzleierfordernisse, soweit sie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung dienen, werden gedeckt durch

a)

Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen,

b)

allfällige andere Zuschüsse, die nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Förderung der Landwirtschaft bestimmt sind,

c)

Kostenbeiträge für bestimmte Tätigkeiten und Verrichtungen der Landwirtschaftskammer,

d)

Kammerbeiträge, die zu entrichten sind als

1.

Kammerumlage gemäß § 32,

2.

Beiträge der Kammerzugehörigen nach den §§ 33, 34 und 35.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 K-LWKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 K-LWKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 K-LWKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 K-LWKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 K-LWKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 K-LWKG
§ 31 K-LWKG