§ 21 K-LWKG Präsident

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident (Vizepräsident) vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen.

(2) Der Präsident (Vizepräsident) hat für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften namentlich für die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung (§ 16 Absatz 1) Sorge zu tragen sowie die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen.

(3) Der Präsident (Vizepräsident) ist verpflichtet, den Vollzug von Beschlüssen der Vollversammlung, die nach seiner Ansicht den WirkungskreisWirkungsbereich der Landwirtschaftskammer überschreiten oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, bis zur Entscheidung der Landesregierung aufzuschieben.

(4) Die Vollversammlung hat in der Geschäftsordnung dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung und für den Präsidenten nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand Zuwendungen vorzusehen.

Stand vor dem 31.01.2011

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.01.2011

(1) Der Präsident (Vizepräsident) vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen.

(2) Der Präsident (Vizepräsident) hat für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften namentlich für die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung (§ 16 Absatz 1) Sorge zu tragen sowie die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen.

(3) Der Präsident (Vizepräsident) ist verpflichtet, den Vollzug von Beschlüssen der Vollversammlung, die nach seiner Ansicht den WirkungskreisWirkungsbereich der Landwirtschaftskammer überschreiten oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, bis zur Entscheidung der Landesregierung aufzuschieben.

(4) Die Vollversammlung hat in der Geschäftsordnung dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung und für den Präsidenten nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand Zuwendungen vorzusehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten