(1) Zur Beratung der für Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsamen Angelegenheiten mit dem Ziele einer möglichsten Abstimmung und Annäherung der Auffassungen und Bestrebungen (Erstellung gemeinsamer Anträge, Gutachten und Stellungnahmen) wird ein paritätischer Ausschuß der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gebildet, in dem die beiden Kammern mit je vier, von den Vollversammlungen aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern vertreten sind.
(2) Die Beschlußfassung darüber, welche Angelegenheiten als gemeinsame anzusehen und dem paritätischen Ausschuß zur Beratung zu überweisen sind, obliegt den beiden Kammern. Kommt ein übereinstimmender Beschluß der beiden Kammern nicht zustande, kann die Angelegenheit von jeder Kammer in ihrem Wirkungsbereich behandelt und erledigt werden.
(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer wie auch der Präsident der Landarbeiterkammer können den Ausschuß nach Bedarf einberufen und führen abwechselnd den Vorsitz. In der ersten Sitzung des paritätischen Ausschusses nach dessen Neuwahl führt der an Lebensjahren ältere Präsident den Vorsitz. Die Kammeramtsdirektoren beider Kammern nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(4) Der paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei der Abstimmung Vertreter der beiden Kammern in ungleicher Anzahl anwesend, scheiden zur Herstellung der gleichen Zahl für die Abstimmung Mitglieder jener Kammer aus, deren Vertreter in der Überzahl sind. Die Anzahl der Ausscheidenden wird durch den Vorsitzenden festgestellt; die Personen selbst, welche ausscheiden, werden durch das Los bestimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende nimmt an der Beschlußfassung nicht teil.
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