Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Vollversammlung ist das beschließende und überwachende Organ der Landwirtschaftskammer in allen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) nicht anderen Organen der Landwirtschaftskammer übertragen sind.Die Vollversammlung ist das beschließende und überwachende Organ der Landwirtschaftskammer in allen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung (Paragraph 16, Absatz eins,) nicht anderen Organen der Landwirtschaftskammer übertragen sind.
(2)Absatz 2Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a)Litera adie Wahl des Vorstandes (§ 18),die Wahl des Vorstandes (Paragraph 18,),
b)Litera bdie Wahl der Fachausschüsse und die Übertragung der Beschlußfassung über einzelne Angelegenheiten an die Fachausschüsse (§ 23 Abs. 1),die Wahl der Fachausschüsse und die Übertragung der Beschlußfassung über einzelne Angelegenheiten an die Fachausschüsse (Paragraph 23, Absatz eins,),
c)Litera cdie Wahl der Vertreter in den paritätischen Ausschuß (§ 24 Abs. 1),die Wahl der Vertreter in den paritätischen Ausschuß (Paragraph 24, Absatz eins,),
d)Litera ddie Beschlußfassung über die Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1),die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung (Paragraph 16, Absatz eins,),
e)Litera edie Aufstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses (§ 37),die Aufstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses (Paragraph 37,),
f)Litera fdie Festsetzung der Kammerumlagen und der Kammerbeiträge (§§ 32 bis 35),die Festsetzung der Kammerumlagen und der Kammerbeiträge (Paragraphen 32 bis 35),
g)Litera gdie Dienst- und Besoldungsordnung der Kammerangestellten (§ 27 Abs. 4),die Dienst- und Besoldungsordnung der Kammerangestellten (Paragraph 27, Absatz 4,),
h)Litera hdie Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung (§ 17 Abs. 1).die Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung (Paragraph 17, Absatz eins,).
In Kraft seit 16.12.2023 bis 31.12.9999
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