§ 26 K-LWKG

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes wird in jedem politischen Bezirk Kärntens eine Außenstelle des Kammeramtes eingerichtet. Für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt-Land und für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sowie für den Bereich des politischen Bezirkes Villach-Land und für den Bereich der Stadt Villach ist jeweils eine gemeinsame Außenstelle des Kammeramtes einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Außenstellen des Kammeramtes haben in ihrem örtlichen Bereich an der Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes nach Maßgabe der von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu erlassenden Geschäftsordnung mitzuwirken. Bei der Festlegung des Aufgabenbereiches ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 16.12.2023 bis 31.12.9999
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