(1) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1), die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn der Präsident oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt und die Vollversammlung es nach Entfernung der Zuhörer beschließt.
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