§ 15 K-LWKG Beschlußfassung, Öffentlichkeit der Sitzungen

K-LWKG - Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1), die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn der Präsident oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt und die Vollversammlung es nach Entfernung der Zuhörer beschließt.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-LWKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-LWKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-LWKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-LWKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-LWKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 K-LWKG
§ 16 K-LWKG